Informationen zum Arbeitgebermeldeverfahren

GmbH-Geschäftsführer

Das Wichtigste zuerst:

Nur wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer dem Grunde nach rentenversicherungspflichtig in der Deutschen Rentenversicherung ist und von dieser Rentenversicherungspflicht zu Gunsten des Versorgungswerks befreit wurde und Ihnen als Arbeitgeber bzw. Abrechnungsstelle ein entsprechender Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vorliegt, dürfen bzw. müssen im Rahmen dieses Arbeitgebermeldeverfahrens Sozialversicherungs- bzw.  Beitragserhebungs-meldungen dem Versorgungswerk maschinell zugeleitet werden.


Näheres zum Thema GmbH-Geschäftsführer:

Bezieht ein GmbH-Geschäftsführer, der Anteile an der GmbH hält, Arbeitsentgelt im steuerrechtlichen Sinne, ist immer klärungsbedürtig, ob es sich um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne oder aber um eine selbstständige Tätigkeit handelt.

Aus dem Arbeitsentgelt eines geschäftsführenden Gesellschafters darf nicht die Folgerung auf das Bestehen von grundsätzlicher Sozialversicherungspflicht, insbesondere der Rentenversicherungspflicht, gezogen werden. Zahlreichen Entscheidungen der Sozialgerichte ist zu entnehmen, dass die steuerliche Einordnung für die Beurteilung, ob ein Mitglied im sozialversicherungsrechtlichen Sinn selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist, nicht maßgeblich ist. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (nicht des Arbeitsvertrages) an, ob ein GmbH-Geschäftsführer als selbstständiger Unternehmer oder aber als abhängig Beschäftigter einzuordnen ist.  

Zur rechtsverbindlichen Feststellung, ob ein abhängiges und damit grundsätzlich rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist daher die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV unverzichtbar. 

Hierzu kann sowohl die zuständige Krankenkasse (bei privat Krankenversicherten die AOK des Wohnortes) als auch die Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund kontaktiert werden, sofern nicht bereits eine andere Krankenkasse oder ein Rentenversicherungsträger ein solches Verfahren eingeleitet oder durchgeführt hat. Beantragt werden kann die Statusklärung allein durch den Arbeitnehmer/Auftragnehmer oder Arbeitgeber/Auftraggeber.

Da der Gesetzgeber für dieses Antragsverfahren die Schriftform vorsieht, sollte bei der Kontaktierung der Clearingstelle das Formblatt der DRV Bund "V0027" verwendet werden.

Bereits von Amts wegen wird ein Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle eingeleitet, wenn ein Beschäftigungsverhältnis als geschäftsführender Gesellschafter nach dem 01.01.2005 begründet wird und eine Anmeldung nach § 28 a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Buchst SGB IV mit dem Statuskennzeichen  „2" erfolgt.