Bild: iStock.com/Melpomenem
Häufig gestellte Fragen
Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten
MITGLIEDSCHAFTSANGELEGENHEITEN
1. Was ist das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz?
2. Wer ist Mitglied im Versorgungswerk?
Mitglied im Versorgungswerk sind alle
Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die Mitglied der
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz sind.
3. Welches Finanzierungssystem wendet das Versorgungswerk an?
Das Versorgungswerk wendet das Anwartschaftsdeckungsverfahren an. Wesentliches Kennzeichen dieses Verfahrens ist, dass die Beiträge altersgerecht verrentet werden. Es wird demnach berücksichtigt, wann der Beitrag gezahlt wurde und wie lange er zur Anlage zur Verfügung steht. Somit handelt es sich um ein kapitalgedecktes Finanzierungsverfahren.
4. Was muss ich als ehemalige Finanzbeamtin/ehemaliger Finanzbeamter beachten?
Als ehemalige Finanzbeamtin/ehemaliger Finanzbeamter haben Sie die Möglichkeit, Ihre Dienstzeit beim Versorgungswerk nachversichern zu lassen, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung noch nicht länger als 1 Jahr aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind und innerhalb dieser Jahresfrist einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Das Antragsformular können Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt Vorlagen und Downloads -> Beiträge herunterladen.
5. Was geschieht, wenn ich Wirtschaftsprüfer/in werde?
Durch die Bestellung zum/zur Wirtschaftsprüfer/in werden Sie kraft Staatsvertrages Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen. Die an das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz gezahlten Beiträge werden an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen auf Antrag, der innerhalb einer 6-monatigen Ausschlussfrist zu stellen ist, übergeleitet. Andernfalls verbleiben die Beiträge beim Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz. Daneben haben Sie die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz fortzusetzen.
6. Ich möchte mich von der Mitgliedschaft ganz oder teilweise befreien lassen, weil ich bereits Pflichtmitglied in einem anderen Versorgungswerk einer anderen Berufsgruppe (z.B. im Versorgungswerk der Rechtsanwälte) bin. Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Befreiung von der Beitragspflicht benötigen wir den Ersterfassungsbogen (hier kann eine vollständige oder teilweise Befreiung beantragt werden) oder einen formlosen Antrag. Zusätzlich ist ein entsprechender Nachweis (bspw. eine aktuelle Bescheinigung des anderen Versorgungswerks über die dortige Pflichtmitgliedschaft und Beitragszahlung) vorzulegen.
7. Was ist zu beachten, wenn ich in ein anderes Bundesland wechsle?
Sofern Sie sich in einem anderen Bundesland bestellen lassen, endet Ihre Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk und Sie werden Pflichtmitglied des dortigen Versorgungswerks. Grundsätzlich verbleiben Ihre Beiträge im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz; Sie haben hieraus eine Rentenanwartschaft erworben. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beiträge auf das dortige Versorgungswerk übertragen werden, wenn zwischen dem abgebenden und aufnehmenden Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen geschlossen wurde. Eine Kurzübersicht der jeweiligen Überleitungsabkommen finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Punkt Service > Allgemeine Informationen -> Mitgliedschafts- und Beitragswesen.