Häufig gestellte Fragen

Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten

LEISTUNGSANGELEGENHEITEN

Das Versorgungswerk sieht folgende Leistungsarten vor:
 
•        Altersrente
•        Berufsunfähigkeitsrente
•        Hinterbliebenenrente
•        Kapitalabfindung
•        Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger

Zudem kann das Versorgungswerk unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Kosten für notwendige medizinische Rehabilitationsmaßnahmen gewähren.

Nein, Sie sorgen aufgrund Ihrer Beitragszahlungen selbst für Ihre Rente; die Finanzierung der Leistungen erfolgt über ein kapitalgedecktes Verfahren.

Für eine Riester-Rente sind Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung zulageberechtigt. Mitglieder des Versorgungswerks gehören somit in der Regel nicht zu dem begünstigten Personenkreis. Einzige Ausnahme ist, wenn der/die Ehegatte/in bzw. eingetragene/r Lebenspartner/in eines Mitglieds in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. In diesem Fall kann auch ein Mitglied einen Anspruch auf eine Zulagenberechtigung erwerben.
 
Der Gesetzgeber zählt Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke nicht zum begünstigten Personenkreis, da diese von einer vermutlich eintretenden Absenkung des Rentenniveaus nicht in gleicher Weise betroffen sind, wie Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Versorgungswerk bietet seinen Mitgliedern zu Beiträgen, die mit denen in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, eine sehr wettbewerbsfähige und kapitalbasierte Altersvorsorge, die den Ruhestand – bei entsprechender Beitragszahlung – in der Regel vollständig absichert. 
 
Die Rürup-Rente hingegen ist auch für Mitglieder des Versorgungswerks zugänglich. Sie ist vor allem für Selbstständige mit einer hohen Steuerbelastung eine Möglichkeit der (zusätzlichen) Altersversorgung, aber auch Angestellte können die Rürup-Rente nutzen. Die Beiträge zu einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeiträge als Sonderausgaben absetzbar.
 
Inwiefern eine zusätzliche Absicherung für das Alter notwendig oder sinnvoll ist, hängt von den individuellen Umständen und Bedürfnissen des Einzelnen ab. Das Versorgungswerk kann hierzu keine allgemein gültige Empfehlung geben. Bevor Sie sich jedoch für eine zusätzliche Altersvorsorge entscheiden, sollten Sie sich ausführlich über das jeweilige Produkt beraten lassen.
 
In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass für Mitglieder des Versorgungswerks jederzeit die Möglichkeit besteht, freiwillige Beiträge zu leisten. Freiwillige Beiträge können unter Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen jährlich insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von 20/10 des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrags entrichtet werden. Die Höhe und den Zeitpunkt von freiwilligen Beitragszahlungen können Sie selber frei und flexibel bestimmen. Freiwillige Beiträge können laufend oder als Einmalzahlung entrichtet werden. Eine Verpflichtung zu weiteren freiwilligen Zahlungen besteht nicht. Zudem können zusätzliche freiwillige Beitrags-zahlungen an das Versorgungswerk im gleichen Rahmen wie Beiträge an eine private Versicherung (z.B. Rürup-Rente) steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Die Entscheidung liegt bei Ihnen! Im Versorgungswerk ist die volle Berufsunfähigkeit (=100%) bezogen auf die Berufsausübung als Steuerberater/in abgesichert. Anhand medizinischer Gutachten prüfen wir, ob das Mitglied vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen den Beruf des Steuerberaters im Sinne der Berufsordnung auszuüben. Es findet kein Verweis auf die Ausübung anderer Tätigkeiten statt. Auch erfolgt keine Anrechnung von anderen (Renten-)Einkünften. Bei privaten Berufsunfähigkeits-versicherungen können andere Voraussetzungen bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit bestehen. Informieren Sie sich diesbezüglich bitte bei Ihrem privaten Versicherungsträger.

Das Versorgungswerk versendet an seine Mitglieder jährlich eine Anwartschaftsmitteilung mit den Berechnungsgrundlagen des aktuellen Kalenderjahres, aus der sich die jeweils erreichte bzw. bei Weiterzahlung von gleichen Beiträgen zu erwartende Rentenanwartschaft ergibt. Eine garantierte Rentenhöhe gibt es nicht. Endgültig und damit verbindlich festgestellt und festgesetzt werden die Rentenleistungen erst bei Renteneintritt. Erst zu diesem Zeitpunkt steht im Versorgungswerk fest, aufgrund welcher Beitragsleistungen und sonstiger Umstände welche Rentenhöhe zu zahlen ist.

Das Versorgungswerk kann einen Zuschuss zu den Kosten einer besonders aufwendigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gewähren, sofern die Berufsfähigkeit als Steuerberater/in gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und diese durch eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.
 
Ein Kostenzuschuss ist durch das Versorgungswerk ausgeschlossen für berufliche Wiedereingliederungs-maßnahmen, Erholungsaufenthalte und Hilfsmittel jeglicher Art (z.B. Brillen, Bürostühle). Des Weiteren kann ein Zuschuss nur gewährt werden, sofern keine andere Stelle vorrangig zur Erstattung der Leistung verpflichtet ist (z.B. gesetzliche Renten- oder Krankenversicherung).
 
Bei dem Zuschuss zu den Kosten einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme handelt es sich um eine Ermessensleistung des Versorgungswerks, auf welche kein Rechtsanspruch besteht. Eine Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses trifft der Vorstand unter Einholung eines ärztlichen Gutachtens sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. 
Der Rechnungszins ist der Zins, der langfristig aus den Kapitalanlagen erzielt werden muss, um das Niveau der eingegangenen Verpflichtungen halten zu können. Es wird also in den Rechnungszins ein Kapitalanlagerfolg einkalkuliert. Der Rechnungszins ist in die versicherungsmathematische Kalkulation eingerechnet.
In den letzten Jahren hat sich das Kapitalmarktumfeld dahingehend verändert, dass es in einer Phase mit historisch niedrigem Zinsniveau verharrt. Die grundsätzliche Ausrichtung des StBV RLP ist sicherheitsorientiert. Hierzu ist das Versorgungswerk gesetzlich angehalten, da die langfristige Sicherung der Anwartschaften und Renten an erster Stelle stehen. Der Niedrigzinseffekt betrifft sämtliche Anlageformen, insbesondere jedoch Papiere mit guter und sehr guter Bonität, die traditionell einen beträchtlichen Teil des Portfolios von Versicherern und Versorgungswerken ausmachen. Vor dem Hintergrund, dass es mit sicherheitsorientierten Anlageformen aktuell und voraussichtlich auch in näherer Zukunft auf den Kapitalmärkten kaum möglich ist, eine Rendite in Höhe von 4 % zu erwirtschaften, hat die Vertreterversammlung des StBV RLP  eine nachhaltige Absenkung des Rechnungszinses auf 2 % ab dem 01.01.2017 beschlossen.

Nein. Laufende Renten werden in unveränderter Höhe weitergezahlt. Es erfolgt keine Neuberechnung der Leistungshöhe.

Ab dem 01.01.2017 werden Beitragszahlungen mit einem Rechnungszins in Höhe von 2 % verrentet. Alle bis zum 31.12.2016 erworbenen Anwartschaften bleiben unverändert und unterliegen weiterhin einer Verrentung mit einem Rechnungszins von 4 %. Im Vergleich zu einer Verrentung mit einem Rechnungszins von 4 % werden bei einer Verrentung mit einem Rechnungszins von 2 % bei gleicher Beitragszahlung geringere Anwartschaften erworben.
Eine individuelle Simulation über die Höhe Ihrer Anwartschaft auf Altersrente können Sie in Ihrem persönlichen Mitgliederportal unter https://portal.stbv-rlp.de vornehmen.
Die Höhe der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente ist sowohl von der Höhe der durch Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaften, als auch von fiktiv unterstellten Zahlungen nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (Zurechnung) abhängig. Der Betrag der fiktiven Zahlungen ergibt sich aus dem Durchschnitt, der während der Mitgliedschaft geleisteten Beitragszahlungen.
Ab dem 01.01.2017 werden Beitragszahlungen, als auch grundsätzlich Zeiten der Zurechnung nicht mehr mit einem Rechnungszins von 4 %, sondern mit einem Rechnungszins in Höhe von 2 % verrentet. Hierdurch verringert sich ab dem 01.01.2017  die Höhe der Anwartschaft auf Berufs- und Hinterbliebenenrente im Vergleich zu dem davor geltenden Rechnungszinses. Für Mitglieder, die jedoch bereits vor dem 31.12.2016 Beiträge in das Versorgungswerk eingezahlt haben, wurde eine Übergangsregelung für Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten-ansprüche geschaffen. Die notwendige Anpassung dieser Ansprüche wird im Rahmen der Übergangsregelung über fünf Jahre gestreckt und gilt für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021.
Während der Übergangsregelung wird der Zurechnungszeitraum nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Satzungsregelung verrentet. Dies bedeutet, dass während der Übergangsregelung die fiktiv unterstellten Zahlungen nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiterhin mit  einem Rechnungszins von 4 % verrentet werden. Hierdurch werden die Auswirkungen durch die Anpassung des Rechnungszinssatzes für Bestandsmitglieder abgemildert und ihnen die Möglichkeit gegeben, ihren Versicherungsschutz – z.B. durch die Zahlung von Zusatzbeiträgen - entsprechend anzupassen.
Eine individuelle Simulation über die Höhe Ihrer Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente können Sie in Ihrem persönlichen Mitgliederportal unter https://portal.stbv-rlp.de vornehmen.
Sämtliche Anwartschaften werden mit dem Rentenfaktor multipliziert. Der Rentenfaktor hat ab 01.01.2017 das Niveau von 1,0000. Das Niveau kann lediglich niedriger aber zu keiner Zeit höher liegen.
Sofern bilanzielle Verluste bestehen sollten, die nicht durch die vorrangige Inanspruchnahme der bilanziellen Reserven ausgeglichen werden können, kann der Verwaltungsrat den Rentenfaktor senken. Eine Absenkung des Rentenfaktors würde demnach nur dann in Betracht kommen, wenn sämtliche vorherigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verpflichtungen in Anspruch genommen wurden.
Eine Veränderung des Rentenfaktors hätte Auswirkungen auf sämtliche Anwartschaften und der zu leistenden Renten. Eine Anhebung des Rentenfaktors wäre daraufhin gegenüber einer Dynamisierung der Anwartschaften und Renten vorrangig. Diese könnten erst dann wieder erfolgen, sobald das Niveau des Rentenfaktors erneut bei  1,0000 liegt.

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