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Häufig gestellte Fragen
Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten
Beitragsangelegenheiten
1. Welche Beiträge sind zu zahlen?
Service -> Allgemeine Informationen -> Mitgliedschafts- und Beitragswesen -> Erläuterungen zur Anforderung von Einkommensnachweisen.
2. Wer ist Beitragsschuldner?
3. Welche Art der Beitragsfestsetzung kann beantragt werden?
4. Wie erfolgt eine Beitragsfestsetzung bei Mitgliedern, die angestellt und selbstständig sind?
Bei Mitgliedern, die sowohl angestellt als auch selbstständig tätig sind, erfolgt eine vorläufige einkommensbezogene Festsetzung anhand der übermittelten Beitragserhebungsmeldungen des Arbeitgebers für die angestellte Tätigkeit und für die Einkünfte aus § 18 ESTG anhand einer eingereichten Schätzung, die später anhand des entsprechenden Einkommensteuerbescheids überprüft wird. Sofern die Einnahmen aus § 19 ESTG bereits die jeweils gültige monatliche Beitragsbemessungsgrenze erreichen, bleiben Einkünfte aus § 18 ESTG unberücksichtigt.
5. Ich beziehe Krankengeld von meiner gesetzlichen Krankenversicherung. Muss ich Beiträge zahlen?
6. Wie gelangen die Beiträge zum Versorgungswerk? Wie ist die Zahlungsart? Wann ist der Beitrag fällig?
Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes empfehlen wir die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates, so dass die Beiträge entweder bei Ihnen oder beim Arbeitgeber eingezogen werden können. Einen Vordruck finden Sie auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge. Bevor Sie uns ein Lastschriftmandat von Ihrem Konto erteilen, klären Sie bitte zunächst, ob Ihr Arbeitgeber bereit ist, nach der Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung die Beiträge von Ihrem sozialversicherungspflichtigen Entgelt direkt an uns abzuführen. Dies kann durch Überweisung oder mittels Einzugsermächtigung von seinem Konto erfolgen. Sollten Sie neben Ihren Einnahmen nach § 19 ESTG auch Einkünfte aus § 18 ESTG haben, können Sie uns eine separate Einzugsermächtigung erteilen. Sofern Sie oder Ihr Arbeitgeber nach der Befreiung die monatlichen Beiträge an uns durch Überweisung zahlen, beachten Sie bitte die Fälligkeit am 28. des jeweiligen Beitragsmonats. Bei allen Überweisungen ist die Angabe der Mitgliedsnummer für eine ordnungsgemäße Verbuchung unbedingt erforderlich.
7. Was ist sinnvoller, die Beiträge selber einzuzahlen oder vom Arbeitgeber einzahlen zu lassen?
Grundsätzlich sind Sie als Mitglied Beitragsschuldner. Sinnvoller wäre es daher, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber den Zuschuss zum Versorgungswerk auszahlt und Sie selbst die Beiträge überweisen bzw. uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Mustervordrucke gibt es auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge.