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Häufig gestellte Fragen
Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten
MITGLIEDSCHAFTSANGELEGENHEITEN
1. Was ist das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz?
2. Wer ist Mitglied im Versorgungswerk?
Mitglied im Versorgungswerk ist kraft Gesetzes jede/r Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/r oder ver-tretungsberechtigte Person einer Steuerberatungsgesellschaft i.S. von § 74 Abs. 2 StBerG, der/die Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz ist.
3. Welches Finanzierungssystem wendet das Versorgungswerk an?
Das Versorgungswerk wendet das Anwartschaftsdeckungsverfahren an. Wesentliches Kennzeichen dieses Verfahrens ist, dass die Beiträge altersgerecht verrentet werden. Es wird demnach berücksichtigt, wann der Beitrag gezahlt wurde und wie lange er zur Anlage zur Verfügung steht. Somit handelt es sich um ein kapitalgedecktes Finanzierungsverfahren.
4. Was muss ich als ehemalige Finanzbeamtin/ehemaliger Finanzbeamter beachten?
Als ehemalige Finanzbeamtin/ehemaliger Finanzbeamter haben Sie die Möglichkeit, Ihre Dienstzeit beim Versorgungswerk nachversichern zu lassen, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung noch nicht länger als 1 Jahr aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind und innerhalb dieser Jahresfrist einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Das Antragsformular können Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt Vorlagen und Downloads -> Beiträge herunterladen.
5. Was geschieht, wenn ich Wirtschaftsprüfer/in werde?
Durch die Bestellung zur/zum Wirtschaftsprüfer/in werden Sie kraft Staatsvertrages Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen. Die an das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz gezahlten Beiträge werden an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen auf Antrag, der innerhalb einer 6-monatigen Ausschlussfrist zu stellen ist, übergeleitet. Andernfalls verbleiben die Beiträge beim Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz. Daneben haben Sie die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz fortzusetzen.
6. Ich möchte mich von der Mitgliedschaft ganz oder teilweise befreien lassen, weil ich bereits Pflichtmitglied in einem anderen Versorgungswerk einer anderen Berufsgruppe (z.B. im Versorgungswerk der Rechtsanwälte) bin. Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Befreiung von der Beitragspflicht benötigen wir den Ersterfassungsbogen (hier kann eine vollständige oder teilweise Befreiung beantragt werden) oder einen formlosen Antrag. Zusätzlich ist ein entsprechender Nachweis (bspw. eine aktuelle Bescheinigung des anderen Versorgungswerks über die dortige Pflichtmitgliedschaft und Beitragszahlung) vorzulegen.
7. Was ist zu beachten, wenn ich in ein anderes Bundesland wechsle?
Sofern Sie sich in einem anderen Bundesland bestellen lassen, endet Ihre Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk und Sie werden Pflichtmitglied des dortigen Versorgungswerks. Grundsätzlich verbleiben Ihre Beiträge im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz; Sie haben hieraus eine Rentenanwartschaft erworben. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beiträge auf das dortige Versorgungswerk übertragen werden, wenn zwischen dem abgebenden und aufnehmenden Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen geschlossen wurde. Eine Kurzübersicht der jeweiligen Überleitungsabkommen finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Punkt Service > Allgemeine Informationen -> Mitgliedschafts- und Beitragswesen.
8. Worin bestehen die Unterschiede zwischen der Deutschen Rentenversicherung und dem Versorgungswerk?
BeitragsangelegenHEITEN
1. Welche Beiträge sind zu zahlen?
Service -> Allgemeine Informationen -> Mitgliedschafts- und Beitragswesen -> Erläuterungen zur Anforderung von Einkommensnachweisen.
2. Wer ist Beitragsschuldner?
3. Welche Art der Beitragsfestsetzung kann beantragt werden?
4. Wie erfolgt eine Beitragsfestsetzung bei Mitgliedern, die angestellt und selbstständig sind?
Bei Mitgliedern, die sowohl angestellt als auch selbstständig tätig sind, erfolgt eine vorläufige einkommens-bezogene Festsetzung anhand der übermittelten Beitragserhebungsmeldungen des Arbeitgebers für die angestellte Tätigkeit und für die Einkünfte aus § 18 ESTG anhand einer eingereichten Schätzung, die später anhand des entsprechenden Einkommensteuerbescheids überprüft wird. Sofern die Einnahmen aus § 19 ESTG bereits die jeweils gültige monatliche Beitragsbemessungsgrenze erreichen, bleiben Einkünfte aus § 18 ESTG unberücksichtigt.
5. Ich beziehe Krankengeld von meiner gesetzlichen Krankenversicherung. Muss ich Beiträge zahlen?
6. Wie gelangen die Beiträge zum Versorgungswerk? Wie ist die Zahlungsart? Wann ist der Beitrag fällig?
Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes empfehlen wir die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates, so dass die Beiträge entweder bei Ihnen oder beim Arbeitgeber eingezogen werden können. Einen Vordruck finden Sie auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge. Bevor Sie uns ein Lastschriftmandat von Ihrem Konto erteilen, klären Sie bitte zunächst, ob Ihr Arbeitgeber bereit ist, nach der Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung die Beiträge von Ihrem sozialversicherungspflichtigen Entgelt direkt an uns abzuführen. Dies kann durch Überweisung oder mittels Einzugsermächtigung von seinem Konto erfolgen. Sollten Sie neben Ihren Einnahmen nach § 19 ESTG auch Einkünfte aus § 18 ESTG haben, können Sie uns eine separate Einzugsermächtigung erteilen. Sofern Sie oder Ihr Arbeitgeber nach der Befreiung die monatlichen Beiträge an uns durch Überweisung zahlen, beachten Sie bitte die Fälligkeit am 28. des jeweiligen Beitragsmonats. Bei allen Überweisungen ist die Angabe der Mitgliedsnummer für eine ordnungsgemäße Verbuchung unbedingt erforderlich.
7. Was ist sinnvoller, die Beiträge selber einzuzahlen oder vom Arbeitgeber einzahlen zu lassen?
Grundsätzlich sind Sie als Mitglied Beitragsschuldner. Sinnvoller wäre es daher, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber den Zuschuss zum Versorgungswerk auszahlt und Sie selbst die Beiträge überweisen bzw. uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Mustervordrucke gibt es auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge.
8. Ist es sinnvoll, Zusatzbeiträge zu leisten? Kann ich steuerliche Vorteile durch Zahlung von Zusatzbeiträgen erlangen?
9. Was passiert mit den Beiträgen, die an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden?
LEISTUNGSANGELEGENHEITEN
1. Welche Leistungen bietet das Versorgungswerk der Steuerberater?
• Berufsunfähigkeitsrente
• Hinterbliebenenrente
• Kapitalabfindung
• Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger
Zudem kann das Versorgungswerk unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Kosten für notwendige medizinische Rehabilitationsmaßnahmen gewähren.
2. Werden die Renten durch die Beitragszahler - wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung - finanziert (Generationenvertrag)?
Nein, Sie sorgen aufgrund Ihrer Beitragszahlungen selbst für Ihre Rente; die Finanzierung der Leistungen erfolgt über ein kapitalgedecktes Verfahren.
3. Sollten die Leistungen des Versorgungswerks durch eine zusätzliche Altersvorsorge (z.B. Riester- oder Rürup-Rente) ergänzt werden?
4. Im Versorgungswerk ist auch der Fall der Berufsunfähigkeit abgesichert. Kann ich meine private Berufsunfähigkeitsversicherung jetzt kündigen?
Die Entscheidung liegt bei Ihnen! Im Versorgungswerk ist die volle Berufsunfähigkeit (= 100%) bezogen auf die Berufsausübung als Steuerberater/in abgesichert. Anhand medizinischer Gutachten prüfen wir, ob das Mitglied vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen den Beruf des Steuerberaters im Sinne der Berufsordnung auszuüben. Es findet kein Verweis auf die Ausübung anderer Tätigkeiten statt. Auch erfolgt keine Anrechnung von anderen (Renten-)Einkünften. Bei privaten Berufsunfähigkeits-versicherungen können andere Voraussetzungen bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit bestehen. Informieren Sie sich diesbezüglich bitte bei Ihrem privaten Versicherungsträger.
5. Gibt es eine garantierte Rentenhöhe? Wie erfahre ich die Höhe der mir zustehenden Leistungen?
Das Versorgungswerk versendet an seine Mitglieder jährlich eine Anwartschaftsmitteilung mit den Berechnungsgrundlagen des aktuellen Kalenderjahres, aus der sich die jeweils erreichte bzw. bei Weiterzahlung von gleichen Beiträgen zu erwartende Rentenanwartschaft ergibt. Eine garantierte Rentenhöhe gibt es nicht. Endgültig und damit verbindlich festgestellt und festgesetzt werden die Rentenleistungen erst bei Renteneintritt. Erst zu diesem Zeitpunkt steht im Versorgungswerk fest, aufgrund welcher Beitragsleistungen und sonstiger Umstände welche Rentenhöhe zu zahlen ist.
6. Welche Möglichkeiten bestehen für Rehabilitationsmaßnahmen?
7. Was versteht man unter dem Begriff „Rechnungszins“?
8. Ich beziehe bereits eine Rente von dem Versorgungswerk. Verringert sich durch den ab 01.01.2017 geltenden Rechnungszins meine Rente?
Nein. Laufende Renten werden in unveränderter Höhe weitergezahlt. Es erfolgt keine Neuberechnung der Leistungshöhe.
9. Welche Auswirkungen hat der ab 01.01.2017 geltende Rechnungszins auf meinen zukünftigen Anspruch auf Altersrente?
10. Welche Auswirkungen hat der ab 01.01.2017 geltende Rechnungszins auf meine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente?
11. Welche Bedeutung hat der Rentenfaktor?
BEFREIUNGSRECHT
1. Ab wann kann ich mich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen? Worauf muss ich achten?
2. Wie ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen?
Der Antrag muss elektronisch über das Mitgliederportal des Versorgungswerks gestellt werden.
3. Darf mein Arbeitgeber direkt nach meiner Bestellung die Beiträge ans Versorgungswerk abführen?
Bis zur Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung über die dortige Befreiung von der Versicherungspflicht muss Ihr Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag weiterhin an die für Sie zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abführen. Erst wenn die Befreiung per Bescheid durch die gesetzliche Rentenversicherung ausgesprochen wurde, darf Ihr Arbeitgeber (auch rückwirkend) die Beiträge an das Versorgungswerk ab dem Zeitpunkt der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung abführen. Eine Rückerstattung der ab Beginn der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht noch an die Einzugsstelle abgeführten Beiträge erfolgt nur auf Antrag. Dieser Antrag muss von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen gemeinsam bei der Einzugsstelle gestellt werden.
Da die
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung
einige Wochen in Anspruch nehmen kann und in der Regel rückwirkend erteilt
wird, kommt es anschließend zu einer Nachforderung
von Monatsbeiträgen durch das Versorgungswerk. Die Nachforderung ist je
nach Zahlart durch Sie oder Ihren Arbeitgeber in der Regel innerhalb von vier
Wochen nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Versorgungswerks zu
begleichen bzw. wird am 15. des Folgemonats eingezogen. Die
Beitragsnachforderung erfolgt dabei unabhängig von einer etwaigen Erstattung
der in der Zwischenzeit gezahlten Rentenversicherungsbeiträge durch die
Einzugsstelle. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, auf Antrag eine
Tilgungsvereinbarung abzuschließen. Bitte sprechen Sie uns in diesem Fall
zeitnah an.