Häufig gestellte Fragen

Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten

MITGLIEDSCHAFTSANGELEGENHEITEN

Das Versorgungswerk ist die berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz. Es gehört neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zur Ersten Säule der Alterssicherung in Deutschland. Seinen Mitgliedern gewährt das Versorgungswerk Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner/innen und Kinder erhalten Hinterbliebenenrente.

Das Versorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es wird von seinen Mitgliedern verwaltet, die aus ihrer Mitte eine Vertreterversammlung wählen, die ihrerseits den Verwaltungsrat, bestehend aus 5 Mitgliedern, wählt.
 
Für die laufende Verwaltung hat das Versorgungswerk mit dem Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen.

Mitglied im Versorgungswerk ist kraft Gesetzes jede/r Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/r oder ver-tretungsberechtigte Person einer Steuerberatungsgesellschaft i.S. von § 74 Abs. 2 StBerG, der/die Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz ist.

Das Versorgungswerk wendet das Anwartschaftsdeckungsverfahren an. Wesentliches Kennzeichen dieses Verfahrens ist, dass die Beiträge altersgerecht verrentet werden. Es wird demnach berücksichtigt, wann der Beitrag gezahlt wurde und wie lange er zur Anlage zur Verfügung steht. Somit handelt es sich um ein kapitalgedecktes Finanzierungsverfahren.

Als ehemalige Finanzbeamtin/ehemaliger Finanzbeamter haben Sie die Möglichkeit, Ihre Dienstzeit beim Versorgungswerk nachversichern zu lassen, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung noch nicht länger als 1 Jahr aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind und innerhalb dieser Jahresfrist einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Das Antragsformular können Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt Vorlagen und Downloads -> Beiträge herunterladen.

Durch die Bestellung zur/zum Wirtschaftsprüfer/in werden Sie kraft Staatsvertrages Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen. Die an das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz gezahlten Beiträge werden an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen auf Antrag, der innerhalb einer 6-monatigen Ausschlussfrist zu stellen ist, übergeleitet. Andernfalls verbleiben die Beiträge beim Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz. Daneben haben Sie die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz fortzusetzen.

Für die Befreiung von der Beitragspflicht benötigen wir den Ersterfassungsbogen (hier kann eine vollständige oder teilweise Befreiung beantragt werden) oder einen formlosen Antrag. Zusätzlich ist ein entsprechender Nachweis (bspw. eine aktuelle Bescheinigung des anderen Versorgungswerks über die dortige Pflichtmitgliedschaft und Beitragszahlung) vorzulegen.

Sofern Sie sich in einem anderen Bundesland bestellen lassen, endet Ihre Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk und Sie werden Pflichtmitglied des dortigen Versorgungswerks. Grundsätzlich verbleiben Ihre Beiträge im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz; Sie haben hieraus eine Rentenanwartschaft erworben. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beiträge auf das dortige Versorgungswerk übertragen werden, wenn zwischen dem abgebenden und aufnehmenden Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen geschlossen wurde. Eine Kurzübersicht der jeweiligen Überleitungsabkommen finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Punkt Service > Allgemeine Informationen -> Mitgliedschafts- und Beitragswesen.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie der privaten Renten- und Lebensversicherung beziehen die berufsständischen Versorgungswerke kraft ihres Versorgungsauftrages regional begrenzt nur Angehörige bestimmter Berufsgruppen ein. Die Regelungen des einzelnen Versorgungswerks können auf das spezifische Versorgungsbedürfnis der jeweiligen Versichertengemeinschaft ausgerichtet werden. Im Rahmen der Selbstverwaltung entscheiden die Mitglieder selbst durch die gewählten Vertreter über die Grundlagen des Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrechts.
 
Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für die Versicherten grundsätzlich mit der ersten Beitragszahlung sofortiger Leistungsanspruch ohne Wartezeit. Bei den Leistungen werden Einkünfte aus anderen Einkommensquellen nicht angerechnet. Zur Finanzierung der Leistungen werden kapitalbildende Verfahren eingesetzt, die auf die spezifischen Anforderungen des einzelnen Versorgungswerks zugeschnitten sind. Die Finanzierung erfolgt ohne Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse.
 
Im Unterschied zu den privaten Renten- und Lebensversicherungen entsteht die Pflichtmitgliedschaft ohne gesonderten Vertragsabschluss kraft Gesetzes, die Rechtsbeziehung zwischen Mitglied und Versorgungswerk ist öffentlich-rechtlicher Natur. Eine Gesundheitsprüfung ist bei Aufnahme als Mitglied in der Regel nicht erforderlich. Der Beitrag orientiert sich am Berufseinkommen und deckt das Berufsunfähigkeitsrisiko sowie die Hinterbliebenenversorgung ohne Zusatzbeitrag mit ab. Ein erhöhtes Risiko führt zu keinem höheren Beitrag – Haftungsausschlüsse für bestimmte Risiken erfolgen nicht (Solidarkomponente). Die Versorgungswerke sind gemeinnützig tätig und verfolgen keinen Erwerbszwang. Die Leistungen werden nicht geschmälert durch Provisionszahlung, Werbemaßnahmen, interne Abschlusskosten, Steuern (insbesondere Körperschaftssteuern) oder Rückversicherungsbeiträge. Darüber hinaus unterliegen die Versorgungswerke der staatlichen Rechts- und Versicherungsaufsicht sowie einer jährlichen Wirtschaftsprüfung.

BeitragsangelegenHEITEN

Grundsätzlich entspricht der Beitrag zum Versorgungswerk dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (= Regelpflichtbeitrag). Satzungsgemäß besteht daneben die Möglichkeit der einkommensbezogenen Beitrags-festsetzung. Einzelheiten hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter:
Service -> Allgemeine Informationen -> Mitgliedschafts- und Beitragswesen -> Erläuterungen zur Anforderung von Einkommensnachweisen.

Unabhängig von Ihren Einkünften ist in jedem Fall der Mindestbeitrag (1/10 des Regelpflichtbeitrages) zu zahlen.
Beitragsschuldner ist immer das Mitglied selbst, nicht der Arbeitgeber. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Mitgliedsbeiträge vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk gezahlt werden; kommt es in diesem Fall jedoch zu Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung, so wird immer das Mitglied in Anspruch genommen.
 
Unter diesem Aspekt, sowie aus buchhaltungstechnischen Gründen, empfiehlt das Versorgungswerk, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an das Mitglied auszahlt und dieses sich dann den Gesamtbeitrag mittels SEPA-Lastschrift durch das Versorgungswerk einziehen lässt. 
Sowohl für angestellte als auch für selbstständig tätige Mitglieder besteht die Möglichkeit, eine einkommensbezogene Beitragsfestsetzung oder eine Festsetzung mit dem Regelpflichtbeitrag (10/10) zu beantragen. Sofern Sie ein Einkommen unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, kann eine einkommensbezogene Festsetzung beantragt werden.
 
Mitglieder, die sich als angestellte Steuerberater/innen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, zahlen an das Versorgungswerk mindestens den Beitrag, der an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Davon trägt der Arbeitgeber den entsprechenden hälftigen Anteil. Die Beitragsfestsetzung erfolgt anhand der vom Arbeitgeber monatlich in elektronischer Form abzugebenden Beitragserhebungsmeldungen.

Während der ersten 36 Monate ab der erstmaligen Bestellung als Steuerberaterin/Steuerberater, aber nicht über das 45. Lebensjahr hinaus, zahlt ein Mitglied, das ausschließlich als selbstständig tätige(r) Steuerberaterin/Steuerberater tätig ist, auf Antrag den halben Regelpflichtbeitrag.

Bei Mitgliedern, die sowohl angestellt als auch selbstständig tätig sind, erfolgt eine vorläufige einkommens-bezogene Festsetzung anhand der übermittelten Beitragserhebungsmeldungen des Arbeitgebers für die angestellte Tätigkeit und für die Einkünfte aus § 18 ESTG anhand einer eingereichten Schätzung, die später anhand des entsprechenden Einkommensteuerbescheids überprüft wird. Sofern die Einnahmen aus § 19 ESTG  bereits die jeweils gültige monatliche Beitragsbemessungsgrenze erreichen, bleiben Einkünfte aus § 18 ESTG unberücksichtigt.

Ja. Der Bezug von Krankengeld ist beitragspflichtig und von Ihnen sind Beiträge aus der Bruttozahlung zu leisten. Seit dem 01.01.2016 wird Pflichtmitgliedern von berufsständischen Versorgungswerken, die von der Versicherungs-pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag ein Beitragszuschuss durch die Krankenkasse gewährt. Die Höhe des Beitragszuschusses entspricht dem Beitrag, der durch die Krankenkasse an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre.
 
Krankentagegeld aus einer privat abgeschlossenen Krankenversicherung ist nicht beitragspflichtig.

Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes empfehlen wir die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates, so dass die Beiträge entweder bei Ihnen oder beim Arbeitgeber eingezogen werden können. Einen Vordruck finden Sie auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge. Bevor Sie uns ein Lastschriftmandat von Ihrem Konto erteilen, klären Sie bitte zunächst, ob Ihr Arbeitgeber bereit ist, nach der Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung die Beiträge von Ihrem sozialversicherungspflichtigen Entgelt direkt an uns abzuführen. Dies kann durch Überweisung oder mittels Einzugsermächtigung von seinem Konto erfolgen. Sollten Sie neben Ihren Einnahmen nach § 19 ESTG auch Einkünfte aus § 18 ESTG haben, können Sie uns eine separate Einzugsermächtigung erteilen. Sofern Sie oder Ihr Arbeitgeber nach der Befreiung die monatlichen Beiträge an uns durch Überweisung zahlen, beachten Sie bitte die Fälligkeit am 28. des jeweiligen Beitragsmonats. Bei allen Überweisungen ist die Angabe der Mitgliedsnummer für eine ordnungsgemäße Verbuchung unbedingt erforderlich.

Grundsätzlich sind Sie als Mitglied Beitragsschuldner. Sinnvoller wäre es daher, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber den Zuschuss zum Versorgungswerk auszahlt und Sie selbst die Beiträge überweisen bzw. uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Mustervordrucke gibt es auf unserer Webseite unter Vorlagen und Downloads -> Beiträge.

Jeder gezahlte Zusatzbeitrag wirkt sich erhöhend auf die beitragsgerechte Rentenanwartschaft aus. Zusatzbeiträge dürfen zusammen mit den Pflichtbeiträgen 20/10 des Regelpflichtbeitrages nicht übersteigen.
Einmalzahlungen bis zum 31.12.2016 erhöhen zwar unmittelbar Ihre beitragsgerechte Anwartschaft, bleiben aber bei der Berechnung des Zurechnungsbeitrags für die Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten außer Ansatz. Seit 01.01.2017 werden einmalige und laufend gezahlte Zusatzbeiträge wie Pflichtbeiträge verrentet, es erfolgt damit keine Unterscheidung mehr bei der Rentenberechnung.
 
Nach dem Alterseinkünftegesetz von 2005 können Beiträge zur Basisversorgung, darunter auch Beitragszahlungen an das Versorgungswerk, in gewissem Rahmen von den Steuern als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wir bitten Sie in diesem Zusammenhang um Verständnis, dass das Versorgungswerk keine Beratung zu Ihrer steuerlichen Situation vornehmen darf.
Die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften verbleiben dort und werden bei Eintritt des Leistungsfalls als Rente ausgezahlt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Über die Möglichkeit einer Beitragserstattung seitens der gesetzlichen Rentenversicherung wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.
 
Eine direkte Überleitung der Beiträge und somit der Anwartschaften von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk erfolgt nicht.
 
Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht auf die Rente des Versorgungswerks angerechnet.

LEISTUNGSANGELEGENHEITEN

Das Versorgungswerk sieht folgende Leistungsarten vor:
 
•        Altersrente
•        Berufsunfähigkeitsrente
•        Hinterbliebenenrente
•        Kapitalabfindung
•        Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger

Zudem kann das Versorgungswerk unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Kosten für notwendige medizinische Rehabilitationsmaßnahmen gewähren.

Nein, Sie sorgen aufgrund Ihrer Beitragszahlungen selbst für Ihre Rente; die Finanzierung der Leistungen erfolgt über ein kapitalgedecktes Verfahren.

Für eine Riester-Rente sind Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung zulageberechtigt. Mitglieder des Versorgungswerks gehören somit in der Regel nicht zu dem begünstigten Personenkreis. Einzige Ausnahme ist, wenn der/die Ehegatte/in bzw. eingetragene/r Lebenspartner/in eines Mitglieds in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. In diesem Fall kann auch ein Mitglied einen Anspruch auf eine Zulagenberechtigung erwerben.
 
Der Gesetzgeber zählt Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke nicht zum begünstigten Personenkreis, da diese von einer vermutlich eintretenden Absenkung des Rentenniveaus nicht in gleicher Weise betroffen sind, wie Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Versorgungswerk bietet seinen Mitgliedern zu Beiträgen, die mit denen in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, eine sehr wettbewerbsfähige und kapitalbasierte Altersvorsorge, die den Ruhestand – bei entsprechender Beitragszahlung – in der Regel vollständig absichert. 
 
Die Rürup-Rente hingegen ist auch für Mitglieder des Versorgungswerks zugänglich. Sie ist vor allem für Selbstständige mit einer hohen Steuerbelastung eine Möglichkeit der (zusätzlichen) Altersversorgung, aber auch Angestellte können die Rürup-Rente nutzen. Die Beiträge zu einer Rürup-Rente sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeiträge als Sonderausgaben absetzbar.
 
Inwiefern eine zusätzliche Absicherung für das Alter notwendig oder sinnvoll ist, hängt von den individuellen Umständen und Bedürfnissen des Einzelnen ab. Das Versorgungswerk kann hierzu keine allgemein gültige Empfehlung geben. Bevor Sie sich jedoch für eine zusätzliche Altersvorsorge entscheiden, sollten Sie sich ausführlich über das jeweilige Produkt beraten lassen.
 
In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass für Mitglieder des Versorgungswerks jederzeit die Möglichkeit besteht, freiwillige Beiträge zu leisten. Freiwillige Beiträge können unter Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen jährlich insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von 20/10 des jeweils geltenden Regelpflichtbeitrags entrichtet werden. Die Höhe und den Zeitpunkt von freiwilligen Beitragszahlungen können Sie selber frei und flexibel bestimmen. Freiwillige Beiträge können laufend oder als Einmalzahlung entrichtet werden. Eine Verpflichtung zu weiteren freiwilligen Zahlungen besteht nicht. Zudem können zusätzliche freiwillige Beitrags-zahlungen an das Versorgungswerk im gleichen Rahmen wie Beiträge an eine private Versicherung (z.B. Rürup-Rente) steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Die Entscheidung liegt bei Ihnen! Im  Versorgungswerk ist die volle Berufsunfähigkeit (= 100%) bezogen auf die Berufsausübung als Steuerberater/in abgesichert. Anhand medizinischer Gutachten prüfen wir, ob das Mitglied vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen den Beruf des Steuerberaters im Sinne der Berufsordnung auszuüben. Es findet kein Verweis auf die Ausübung anderer Tätigkeiten statt. Auch erfolgt keine Anrechnung von anderen (Renten-)Einkünften. Bei privaten Berufsunfähigkeits-versicherungen können andere Voraussetzungen bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit bestehen. Informieren Sie sich diesbezüglich bitte bei Ihrem privaten Versicherungsträger.

Das Versorgungswerk versendet an seine Mitglieder jährlich eine Anwartschaftsmitteilung mit den Berechnungsgrundlagen des aktuellen Kalenderjahres, aus der sich die jeweils erreichte bzw. bei Weiterzahlung von gleichen Beiträgen zu erwartende Rentenanwartschaft ergibt. Eine garantierte Rentenhöhe gibt es nicht. Endgültig und damit verbindlich festgestellt und festgesetzt werden die Rentenleistungen erst bei Renteneintritt. Erst zu diesem Zeitpunkt steht im Versorgungswerk fest, aufgrund welcher Beitragsleistungen und sonstiger Umstände welche Rentenhöhe zu zahlen ist.

Das Versorgungswerk kann einen Zuschuss zu den Kosten einer besonders aufwendigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gewähren, sofern die Berufsfähigkeit als Steuerberater/in gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und diese durch eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen.
 
Ein Kostenzuschuss ist durch das Versorgungswerk ausgeschlossen für berufliche Wiedereingliederungs-maßnahmen, Erholungsaufenthalte und Hilfsmittel jeglicher Art (z.B. Brillen, Bürostühle). Des Weiteren kann ein Zuschuss nur gewährt werden, sofern keine andere Stelle vorrangig zur Erstattung der Leistung verpflichtet ist (z.B. gesetzliche Renten- oder Krankenversicherung).
 
Bei dem Zuschuss zu den Kosten einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme handelt es sich um eine Ermessensleistung des Versorgungswerks, auf welche kein Rechtsanspruch besteht. Eine Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses trifft der Vorstand unter Einholung eines ärztlichen Gutachtens sowie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. 
Der Rechnungszins ist der Zins, der langfristig aus den Kapitalanlagen erzielt werden muss, um das Niveau der eingegangenen Verpflichtungen halten zu können. Es wird also in den Rechnungszins ein Kapitalanlagerfolg einkalkuliert. Der Rechnungszins ist in die versicherungsmathematische Kalkulation eingerechnet.
In den letzten Jahren hat sich das Kapitalmarktumfeld dahingehend verändert, dass es in einer Phase mit historisch niedrigem Zinsniveau verharrt. Die grundsätzliche Ausrichtung des StBV RLP ist sicherheitsorientiert. Hierzu ist das Versorgungswerk gesetzlich angehalten, da die langfristige Sicherung der Anwartschaften und Renten an erster Stelle stehen. Der Niedrigzinseffekt betrifft sämtliche Anlageformen, insbesondere jedoch Papiere mit guter und sehr guter Bonität, die traditionell einen beträchtlichen Teil des Portfolios von Versicherern und Versorgungswerken ausmachen. Vor dem Hintergrund, dass es mit sicherheitsorientierten Anlageformen aktuell und voraussichtlich auch in näherer Zukunft auf den Kapitalmärkten kaum möglich ist, eine Rendite in Höhe von 4 % zu erwirtschaften, hat die Vertreterversammlung des StBV RLP  eine nachhaltige Absenkung des Rechnungszinses auf 2 % ab dem 01.01.2017 beschlossen.

Nein. Laufende Renten werden in unveränderter Höhe weitergezahlt. Es erfolgt keine Neuberechnung der Leistungshöhe. 

Ab dem 01.01.2017 werden Beitragszahlungen mit einem Rechnungszins in Höhe von 2 % verrentet. Alle bis zum 31.12.2016 erworbenen Anwartschaften bleiben unverändert und unterliegen weiterhin einer Verrentung mit einem Rechnungszins von 4 %. Im Vergleich zu einer Verrentung mit einem Rechnungszins von 4 % werden bei einer Verrentung mit einem Rechnungszins von 2 % bei gleicher Beitragszahlung geringere Anwartschaften erworben.
Eine individuelle Simulation über die Höhe Ihrer Anwartschaft auf Altersrente können Sie in Ihrem persönlichen Mitgliederportal unter https://portal.stbv-rlp.de vornehmen.

Die Höhe der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente ist sowohl von der Höhe der durch Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaften, als auch von fiktiv unterstellten Zahlungen nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (Zurechnung) abhängig. Der Betrag der fiktiven Zahlungen ergibt sich aus dem Durchschnitt, der während der Mitgliedschaft geleisteten Beitragszahlungen.
Ab dem 01.01.2017 werden Beitragszahlungen, als auch grundsätzlich Zeiten der Zurechnung nicht mehr mit einem Rechnungszins von 4 %, sondern mit einem Rechnungszins in Höhe von 2 % verrentet. Hierdurch verringert sich ab dem 01.01.2017  die Höhe der Anwartschaft auf Berufs- und Hinterbliebenenrente im Vergleich zu dem davor geltenden Rechnungszinses. Für Mitglieder, die jedoch bereits vor dem 31.12.2016 Beiträge in das Versorgungswerk eingezahlt haben, wurde eine Übergangsregelung für Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten-ansprüche geschaffen. Die notwendige Anpassung dieser Ansprüche wird im Rahmen der Übergangsregelung über fünf Jahre gestreckt und gilt für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021.
Während der Übergangsregelung wird der Zurechnungszeitraum nach der bis zum 31.12.2016 geltenden Satzungsregelung verrentet. Dies bedeutet, dass während der Übergangsregelung die fiktiv unterstellten Zahlungen nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiterhin mit  einem Rechnungszins von 4 % verrentet werden. Hierdurch werden die Auswirkungen durch die Anpassung des Rechnungszinssatzes für Bestandsmitglieder abgemildert und ihnen die Möglichkeit gegeben, ihren Versicherungsschutz – z.B. durch die Zahlung von Zusatzbeiträgen - entsprechend anzupassen.
Eine individuelle Simulation über die Höhe Ihrer Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente können Sie in Ihrem persönlichen Mitgliederportal unter https://portal.stbv-rlp.de vornehmen.

Sämtliche Anwartschaften werden mit dem Rentenfaktor multipliziert. Der Rentenfaktor hat ab 01.01.2017 das Niveau von 1,0000. Das Niveau kann lediglich niedriger aber zu keiner Zeit höher liegen.
Sofern bilanzielle Verluste bestehen sollten, die nicht durch die vorrangige Inanspruchnahme der bilanziellen Reserven ausgeglichen werden können, kann der Verwaltungsrat den Rentenfaktor senken. Eine Absenkung des Rentenfaktors würde demnach nur dann in Betracht kommen, wenn sämtliche vorherigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verpflichtungen in Anspruch genommen wurden.
Eine Veränderung des Rentenfaktors hätte Auswirkungen auf sämtliche Anwartschaften und der zu leistenden Renten. Eine Anhebung des Rentenfaktors wäre daraufhin gegenüber einer Dynamisierung der Anwartschaften und Renten vorrangig. Diese könnten erst dann wieder erfolgen, sobald das Niveau des Rentenfaktors erneut bei  1,0000 liegt.

BEFREIUNGSRECHT

Die Befreiung erfolgt ab Beginn der Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer (Tag der Bestellung) oder bei bereits bestehender Mitgliedschaft ab Beschäftigungsaufnahme / Arbeitgeberwechsel, wenn diese innerhalb von 3 Monaten beantragt wird (Antragseingang beim Versorgungswerk ist maßgebend).
 
Eine verspätete Antragstellung führt zu einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erst ab dem Eingang des Antrages beim Versorgungswerk und zu einer höheren Beitragszahlung für das Mitglied selbst für die Zeit vor der Befreiung, da in dieser Zeit Beiträge sowohl zur Deutschen Rentenversicherung als auch zum Versorgungswerk gezahlt werden müssen. Im Versorgungswerk ist für diese Zeit der Mindestbeitrag zu leisten.

Der Antrag muss elektronisch über das Mitgliederportal des Versorgungswerks gestellt werden.

Bis zur Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung über die dortige Befreiung von der Versicherungspflicht muss Ihr Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag weiterhin an die für Sie zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abführen. Erst wenn die Befreiung per Bescheid durch die gesetzliche Rentenversicherung ausgesprochen wurde, darf Ihr Arbeitgeber (auch rückwirkend) die Beiträge an das Versorgungswerk ab dem Zeitpunkt der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung abführen. Eine Rückerstattung der ab Beginn der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht noch an die Einzugsstelle abgeführten Beiträge erfolgt nur auf Antrag. Dieser Antrag muss von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen gemeinsam bei der Einzugsstelle gestellt werden.

Da die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung einige Wochen in Anspruch nehmen kann und in der Regel rückwirkend erteilt wird, kommt es anschließend zu einer Nachforderung von Monatsbeiträgen durch das Versorgungswerk. Die Nachforderung ist je nach Zahlart durch Sie oder Ihren Arbeitgeber in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Versorgungswerks zu begleichen bzw. wird am 15. des Folgemonats eingezogen. Die Beitragsnachforderung erfolgt dabei unabhängig von einer etwaigen Erstattung der in der Zwischenzeit gezahlten Rentenversicherungsbeiträge durch die Einzugsstelle. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, auf Antrag eine Tilgungsvereinbarung abzuschließen. Bitte sprechen Sie uns in diesem Fall zeitnah an.

Sofern Sie Arbeitslosengeld I beziehen, sind Beiträge zu zahlen. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wird zugunsten des Versorgungswerks nicht ausgesprochen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Bestellung bereits arbeitslos waren, so dass von Ihnen der Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des Regelpflichtbeitrages ab Beginn der Mitgliedschaft zu zahlen ist. Wurde bereits vor der Arbeitslosigkeit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt, behält sie hingegen weiterhin Gültigkeit und die Agentur für Arbeit übernimmt auf Antrag die Beiträge zum Versorgungswerk.
 
Bei Bezug von Arbeitslosengeld II oder anderer Leistungen von einem Träger der sozialen Sicherheit, für deren Bezug keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und kein Betragszuschuss gezahlt wird, können sie auf Antrag vollständig von der Betragspflicht befreit werden. 

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